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Provisionsteilung zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer (verhandelbar zwischen 2% und 3% vom Kaufpreis zzgl. 19% MwSt.)
Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass der Immobilienmakler als neutraler Mittler auftritt und sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließt. Der Verkäufer bezahlt im Erfolgsfall deshalb die bei der offen gelegten Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers übliche Verkäufer-Provision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis. Die Verkäufer-Provision ist verdient und fällig mit der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen (§ 656 c BGB).
Provisionsübernahme
vom Verkäufer (verhandelbar zwischen 2% und 3% vom Kaufpreis zzgl. 19% MwSt.)
Der Verkäufer legt Wert darauf, dass der Immobilienmakler allein seine Interessen bei dem Verkauf und der Vermittlung der Immobilie vertritt und als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers auftritt, weshalb der Verkäufer die bei dem Immobilienmakler übliche Innenprovision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall bezahlt. Diese ist verdient und fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird in diesem Fall keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer abschließen und die einseitige Interessenvertretung der Interessen des Verkäufers auch nach außen dokumentieren.
Festpreisvereinbarung mit dem Verkäufer
Der Verkäufer legt Wert darauf, dass der Immobilienmakler allein seine Interessen bei dem Verkauf und der Vermittlung der Immobilie vertritt und als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers auftritt, weshalb der Verkäufer die bei dem Immobilienmakler eine Provision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall bezahlt. Diese ist verdient und fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird in diesem Fall keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer abschließen und die einseitige Interessenvertretung der Interessen des Verkäufers auch nach außen dokumentieren.
Provisionsteilung zu gleichen Teilen zwischen Verkäufer und Käufer (verhandelbar zwischen 2% und 3% vom Kaufpreis zzgl. 19% MwSt.)
Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass der Immobilienmakler als neutraler Mittler auftritt und sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag abschließt. Der Verkäufer bezahlt im Erfolgsfall deshalb die bei der offen gelegten Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers übliche Verkäufer-Provision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis. Die Verkäufer-Provision ist verdient und fällig mit der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird mit dem Käufer einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe abschließen (§ 656 c BGB).
Provisionsübernahme
vom Verkäufer (verhandelbar zwischen 2% und 3% vom Kaufpreis zzgl. 19% MwSt.)
Der Verkäufer legt Wert darauf, dass der Immobilienmakler allein seine Interessen bei dem Verkauf und der Vermittlung der Immobilie vertritt und als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers auftritt, weshalb der Verkäufer die bei dem Immobilienmakler übliche Innenprovision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall bezahlt. Diese ist verdient und fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird in diesem Fall keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer abschließen und die einseitige Interessenvertretung der Interessen des Verkäufers auch nach außen dokumentieren.
Festpreisvereinbarung mit dem Verkäufer
Der Verkäufer legt Wert darauf, dass der Immobilienmakler allein seine Interessen bei dem Verkauf und der Vermittlung der Immobilie vertritt und als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers auftritt, weshalb der Verkäufer die bei dem Immobilienmakler eine Provision in Höhe von (s.o.) vom beurkundeten Kaufpreis im Erfolgsfall bezahlt. Diese ist verdient und fällig mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Der Immobilienmakler wird in diesem Fall keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer abschließen und die einseitige Interessenvertretung der Interessen des Verkäufers auch nach außen dokumentieren.
Nicht von dieser Regelung betroffen sind Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Immobilien. Hier bleiben die alten Provisionsregelungen (vor dem 23.12.2020) bestehen.
Bei der Immobilie handelt es sich um eine Gewerbeimmobilie/ein Baugrundstück/ein Mehrfamilienhaus, so dass die Provisionsregelung des § 656 c BGB nicht eingreift. Aus diesem Grund wird der Immobilienmakler für den Verkäufer im Rahmen dieses Maklervertrages provisionsfrei tätig und wird einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer abschließen und für diesen ebenfalls tätig werden.
Am 23.12.2020 trat das neue Maklergesetz in Kraft.
Dieses besagt, dass ab sofort der Verkäufer die Maklercourtage nicht mehr komplett an den Käufer abgeben kann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Diese Regelung hat den Vorteil, dass für den Käufer die anfallenden Nebenkosten geringer ausfallen und eine Immobilienfinanzierung leichter darstellbar ist. Das wiederum wirkt sich positiv auf den Verkauf der Immobilie, sowie die Erzielung des vereinbarten Verkaufspreises aus. Weiterhin ist ab dem in Kraft treten vorgeschrieben, einen Maklervertrag zur Vermittlung einer Immobilie mit dem Verkäufer in schriftlicher Textform abzuschließen. Ein Vertrag per Handschlag ist nicht mehr bindend. Diese Regelung gilt für die Vermittlung von privat genutzten Immobilien wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Doppelhäuser und Reihenhäuser an Verbraucher.
Am 23.12.2020 trat das neue Maklergesetz in Kraft.
Dieses besagt, dass ab sofort der Verkäufer die Maklercourtage nicht mehr komplett an den Käufer abgeben kann, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Diese Regelung hat den Vorteil, dass für den Käufer die anfallenden Nebenkosten geringer ausfallen und eine Immobilienfinanzierung leichter darstellbar ist. Das wiederum wirkt sich positiv auf den Verkauf der Immobilie, sowie die Erzielung des vereinbarten Verkaufspreises aus. Weiterhin ist ab dem in Kraft treten vorgeschrieben, einen Maklervertrag zur Vermittlung einer Immobilie mit dem Verkäufer in schriftlicher Textform abzuschließen. Ein Vertrag per Handschlag ist nicht mehr bindend. Diese Regelung gilt für die Vermittlung von privat genutzten Immobilien wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Doppelhäuser und Reihenhäuser an Verbraucher.
Rüdiger Grußendorf Immobilien & Finanzdienste
Bahnhofstraße 34
38465 Brome
Telefon: 05833 – 95 54 66
Fax: 05833 – 95 54 67
Mobil: 0151 – 12 80 12 11
E-Mail: info@grussendorfimmobilien.de
Montag: 13:00 – 18:00 Uhr
Dienstag: 11:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag: 11:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 10:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch und Samstag nach Vereinbarung
Immobilienmakler IHK
Immobilienmakler § 34c GeWO
Immobilien- und Darlehensvermittler § 34i GeWO
Versicherungsvermittler nach § 34d
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